Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- SG Freiburg, 09.07.2004 – S 9 AL 2219/03
- BSG, 14.12.2021 – B 14 AS 61/20 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - berufliche Weiterbildung - Weiterbildungskosten - Kinderbetreuungskosten - Kosten für die Verpflegung der Kinder in einer Kindertagesstätte während der beruflichen WeiterbildungsmaßnahmeZitiert von 1
- BSG, 21.10.2003 – B 7 AL 88/02 RZitiert von 4
3 Entscheidungen zu § 8 SGB III →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/8#abs-1 (1) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Personen betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/8#abs-2 (2) Berufsrückkehrende sollen die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzungen dieses Buches erhalten. Hierzu gehören insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten.